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1 (1817)
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278
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278 Frankreich.

zulässig sey; so gibt der Berichterstatter den Verhafts-bcfehl.

126. Halten die Commissaricn dafür, daß keineAnklage Statt haben soll; so wird es dem Gerichtshöfeberichtet, der einen definitiven Spruch erlaßt.

127. Der hohe kaiserl. Gerichtshof kann nur in ei-ner Versammlung von wenigstens 60 Mitgliedern dasUrthcil fiircchen. Zehn der Mitglieder kann der Ange-klagte ohne Anführung von Gründen zurückweisen; zehndie öffentliche Parthei. Der Spruch wird nach absolu-ter .Stimmenmehrheit abgefaßt.

128. Verhandlungen und Urtheile sind öffentlich.

129. Die Angeklagten haben Vertheidiger. Brin-gen sie keinen bei; so gibt ihnen solche der Ncichscrzkanz-lcr von Amts wegen.

iZv. Der hohe kaiserl. Gerichtshof kann nur imStrafgesetzbuch«: bestimmte Strafen aussprcchen; er ver«urtheilt zu Schadenersatz und Civilinteressen.

iZi. Spricht er frei; so kann er den frcigesproche-nen für eine Zeit lang der Aufsicht der Oberstaatspoli-zei unterwerfen.

iZ2. Die Sprüche dieses Gerichtshofes sind kei-nem Recurse unterworfen. Verordnen sie aber körper-liche oder entehrende Strafen; so können sie nicht ehervollzogen werden, als bis der Kaiser sie unterschrieben hat.

iZZ. Ein besonderes Senatusconsultum enthältdas Nähere der Organisation des hohen kaiserl. Ge-richtshofes.

Vierzehnter Titel.

Von der Gerichtsordnung.

iZ4- Die Urtheile der Gerichtshöfe heißen /lrröts.