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1 (1817)
Entstehung
Seite
277
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Organ. Senatusconsultum v. rs. May 1824. 277

hinterbracht. DenuncHrt der Großrichter; so kann erbei dem Urtheilsspruche nicht mitstimmen.

119. Inden durch Art no. m. 112. undug.bestimmten Fallen benachrichtiget der Generalprocuratorden Reichscrzkanzler in drei Tagen, daß der Fall da sey,den hohen kaiserl. Gerichtshof einzuberufen. Nachdemder Erzkanzler die Befehle des Kaisers vernommen hat,setzt er die Eröffnung des Gerichts in den ersten achtTagen fest.

120. In der ersten Sitzung spricht der hohe kaiser-liche Gerichtshof über seine Competenz.

121. Darauf untersucht der Generalprocurator, obein gerichtliches Verfahren Statt haben solle, und tragteinem der richterlichen Magistratspersonen die Leitungdesselben auf. Erachtet er aber, daß die Klage nichtzulässig sey; so tragt er dem hohen kaiserl. Geeichtshofeseine Gründe vor.

122. Billigt sie dieser; so endigt ein Spruch dieSache. Verwirft er; so muß der Generalprocuratorden Proccß einleitcn.

123. In den ersten acht Tagen muß die Anklage-acte abgefaßt und abgegeben scyn an den Berichterstatterund dessen Stellvertreter, die der Rcichserzkanzler er-nennt aus den Cassationsrichtern, welche Mitglieder deshohen kaiserl. Gerichtshofes sind.

124. Der Berichterstatter, oder sein Stellvertreter,legt die Anklageacte 12 Commissarien vor, welche derRcichserzkanzler aus 6 Senatoren und 6 andern Mit-gliedern des hohen kaiserl. Gerichtshofes wählt, dieaber an dem zu erlassenden Urtheilsspruche keinen An-theil haben.

125. Erklären die 12 Commissarien, daß die Klage