Druckschrift 
1 (1817)
Entstehung
Seite
274
Einzelbild herunterladen
 

274

Frankreich.

ä) über Dienstvergehen, Mißbrauch der Gewaltvon Generalcapitainen in den Koloniecn, von !Koloniepräfecten und Commandantcn französi- !scher Besitzungen außerhalb des festen Landes, ^von außerordentlich angcstellten Gencraladmini-stratoren oder Generalen zu Lande und zu Was-ser, ohne daß dadurch der Militairgerichtsbar-keit eine Schranke gesetzt würde; !

e) wenn Generale zu Lande und zu Wasser ihrenInstructionen entgegen gehandelt haben;k) über Erpressungen und Verschleuderungen derPrafecte des Innern;

ß) wenn gegen ein Appellationsgericht, oder gegen !einen Gerichtshof der peinlichen Justiz, odergegen Glieder des Cassationsgerichts KlagenVorkommen;

k) über Denunciationen, willkährliche Verhaf-tung , oder Verletzung der Preßfreiheit.

102. Der Sitz des kaiserlichen hohen Gerichtshofesist im Senate.

10Z. Der Reichserzkanzler führt den Vorsitz; oderist er rechtmäßig verhindert, ein anderer Reichserz-beamter.

104. Der kaiserliche hohe Gerichtshof besteht ausden Prinzen, den Reichserz- und den Großbeamtcn, denEroßbeamtcn, aus 60 Senatoren, den sechs Sections-prasidentcn des Staatsraths, 14 Staatsrathen und20 Gliedern des Cassationsgerichtshofes. Die Sena-toren, Staatsrathe und Glieder des Cassationsgerichrswerden nach der Ordnung ihrer Dienstjahre berufen.

105. Bei diesem Gerichtshöfe ist ein General-procurator angestcllt, der vom Kaiser auf Lebens- lzeit ernannt wird. Er übt das öffentliche Ministerium,