Organ. Senatusconfultum v. i8. May 1804. 27Z
m Verbindung mit drei Tribunen , die das gesetzgebendeCorps jährlich aus neun vom Tribunale vorgeschlage-ncn Candidaten wählt, und mit drei Magistratsperso-ncn, welche der Kaiser jedes Jahr aus den Mitgliedernder Appellations- und peinlichen Gerichtshöfe ernennt.
106. Es gibt einen Obergerichtsschreiber, welchervom Kaiser auf Lebenszeit ernannt wird.
107. Der Präsident des hohen kaiserl. Gerichts-hofes kann nie von den Partheien zurückgewiesen wer-den; er aber kann sich entschuldigen.
108. Der kaiserl. Gerichtshof kann nur auf Be-gehren des öffentlichen Ministeriums (des Gcncralpro-curators und seiner sechs Zugeordneten) verfahren. Istein Kläger da; so wird das öffentliche Ministerium Mit-kläger, und betreibt den Gang des Protestes nach denunten vorgeschriebenen Formen. Ein Gleiches liegtdem öffentl. Ministerium ob bei Amtsverwirkung, oderwenn Richter belangt werden.
109. Finden die Sicherheitsobrigkeiten und Di-rectoren der Jurys aus der Qualität der Personen, ausdem Titel der Anklage, oder aus andern Umständen, daßdie Sache vor den hohen kaiserl. Gerichtshof gehöre;so senden sie innerhalb acht Tage alle Proceßactcn demGcncralprocurator, fahren indeß fort, Beweise und Spu-ren des Verbrechens zu sammeln.
110. Die Minister und Staatsräthe können vonden gesetzgebenden Behörden dcnunciirt werden, wenn sieden Rcichsgesctzen zuwiderlaufende Befehle crtheilt ha-ben.
111. Desgleichen können von der gesetzgebendenBehörde angeklagt werden: Gcneralcapitaine der Ko-lonieen, Kolonialpräfccte, Commandanten der auswär-tigen Besitzungen, Generalverwalker, Generale der Land-
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