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1 (1817)
Entstehung
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275
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Organ. Senatusconfultum v. i8. May 1804. 27Z

m Verbindung mit drei Tribunen , die das gesetzgebendeCorps jährlich aus neun vom Tribunale vorgeschlage-ncn Candidaten wählt, und mit drei Magistratsperso-ncn, welche der Kaiser jedes Jahr aus den Mitgliedernder Appellations- und peinlichen Gerichtshöfe ernennt.

106. Es gibt einen Obergerichtsschreiber, welchervom Kaiser auf Lebenszeit ernannt wird.

107. Der Präsident des hohen kaiserl. Gerichts-hofes kann nie von den Partheien zurückgewiesen wer-den; er aber kann sich entschuldigen.

108. Der kaiserl. Gerichtshof kann nur auf Be-gehren des öffentlichen Ministeriums (des Gcncralpro-curators und seiner sechs Zugeordneten) verfahren. Istein Kläger da; so wird das öffentliche Ministerium Mit-kläger, und betreibt den Gang des Protestes nach denunten vorgeschriebenen Formen. Ein Gleiches liegtdem öffentl. Ministerium ob bei Amtsverwirkung, oderwenn Richter belangt werden.

109. Finden die Sicherheitsobrigkeiten und Di-rectoren der Jurys aus der Qualität der Personen, ausdem Titel der Anklage, oder aus andern Umständen, daßdie Sache vor den hohen kaiserl. Gerichtshof gehöre;so senden sie innerhalb acht Tage alle Proceßactcn demGcncralprocurator, fahren indeß fort, Beweise und Spu-ren des Verbrechens zu sammeln.

110. Die Minister und Staatsräthe können vonden gesetzgebenden Behörden dcnunciirt werden, wenn sieden Rcichsgesctzen zuwiderlaufende Befehle crtheilt ha-ben.

111. Desgleichen können von der gesetzgebendenBehörde angeklagt werden: Gcneralcapitaine der Ko-lonieen, Kolonialpräfccte, Commandanten der auswär-tigen Besitzungen, Generalverwalker, Generale der Land-

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