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1 (1817)
Entstehung
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272
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Frankreich.

94. Jede Section schlagt drei Mitglieder vor, un-ter welche der Präsident des Tribunals den Präsidentender Section bestimmt. Sectionsprasident bleibt Einerein Jahr.

9Z. Wenn Sektionen des Staatsraths und Tribu-nats Vereinigung verlangen; so werden die Conferenzengehalten unter Vorsitz des Reichscrzkanzlers oder desErzschatzmeisters, nach Beschaffenheit der zu untersuchen-den Gegenstände.

96. Die vom g. K. übersandten Gesetzesentwürfe

erörtert jede Section besonders, und zwei Redner vonjeder der drei Sektionen übcrbringen dem g. K. dasGutachten ihrer Section, mit Entwickelung der Beweg- Egründe. A

97. Zu Generalversammlungen vereiniget sich das 4

Lribunat nie, um Gesetzesentwürfe zu erörtern, sondern linur zu ihren übrigen Amtsverrichtungen. 5

Zwölfter Titel. ^

Don den Wahlcollegien. ^

98. !So oft ein Departcmentswahlcollcgium ver-

sammelt ist, die Liste der Candidaten für den g. K. zu !!verfertigen, werden auch die Listen der Candidaten für »den Senat erneuert. Jede Erneuerung macht die vor-hergehenden Vorschläge unkräftig. s

99. Die Großbcamtcn, Commandanten und Ossi- i-

! durch den v on ihm ernannten Prasid enten des g.K. ^

unmittelbar in die Verhandlungen desselben einwirkte, und l

derselbe aus 12 vorgeschlagenen Candidaten 4 Quästorenernannte, welche die Einnahme und Ausgabe der dem g. K.bestimmten Gelder monatlich besorgten,