Druckschrift 
1 (1817)
Entstehung
Seite
271
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Organ. Senatusconsulta v. i8. May 1804. 271

86- An dem Tage, wo der g.K. über den Gesetzes-entwurf stimmen soll, hört er den summarischen Vortragder Redner des Staatsrathes.

86. Die Berathschlagung über einen Gesetzcsent-wurf kann nicht langer als drei Tage über den Tag hin-aus verschoben werden, der zur Schließung der Erörte-rung bestimmt war.

87. Die Sectionen des Tribunats machen die ein-zigen Commissionen des g. K. aus; nur in dem Art. i13bestimmten Falle kann cö andere bilden.

Eilst er Titel.

Vom Kribunate.

88. Tribun bleibt Einer io Jahre.

89. Aller Z Jahre wird die Halste der Mitgliedererneuert.

90. Der Präsident wird vom Kaiser aus drei durchabsolute Stimmenmehrheit erwählten Candidaten ernannt.

91. Er bleibt es zwei Jahre.

92. Das Tribunal hat zwei Quästoren, die vomKaiser aus einer nach Stimmenmehrheit gebildeten Listevon sechs Candidaten gewählt werden. Ihre Verrich-tungen sind dieselben, welche den Quästoren des gesetz-gebenden Corpsübertragen sind. Alle Jahre wirdeiner von den Quästoren erneuert.

93. Das Tribunal ist getheilt in die dreiSectionen: der Gesetzgebung, des Innern undder Finanzen.

*) Die Formen des gesetzgebenden Corps, wie solche in der

Constitution vom iz. Dec. 17YY bestimmt waren, wurden

Lurch das Senatusconsultum vom 20, Dec. igoz in mehreren

Puncten modisicirt, indem der damalige erste Consul z. B.