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Zehnter Titel.
Vom gesetzgebenden Körper.
78. Die austretcnden Mitglieder desselben könnenohne Zwischenzeit wieder gewählt werden.
79. Die präsentirtcn Gefctzesentwürfe werden andie drei Sektionen des Tribunats gesandt.
80. Die Sitzungen des g. K. sind entweder ordent-liche Sitzungen, oder General-Committee's.
81. Die ordentlichen Sitzungen bestehen aus denMitgliedern des g. K. , den Rednern des Staatsraths,und den Rednern der drei Sektionen des Tribunats. —-Die General-Committee's bestehen nur aus den Mit-gliedern des g. K.
82. In den ordentlichen Sitzungen hört der g. K.die Redner des Staatsraths und die Redner der dreiSectionen, und stimmt über den Gesetzcsentwurf. InEcneral-Conrmitte'c's erörtern die Mitglieder des Corpsunter sich die Vortheile und Nachtheile des Gesetzesent-tvnrfes.
83. Ein General-Committee bildet sich a)aufEin-ladung des Präsidenten für die innen, Angelegenheitendes Corps; auf ein von zo anwesenden Mitgliedernunterzeichnctes Begehren. In beiden Fällen ist das Ge-neralcommitee geheim, und die Verhandlungen dürfennicht bekannt gemacht werden; e) auf das Begehre»dazu autorisirter Redner des Staatsrathes. In diesemFalle ist das Gcncralcomniittee öffentlich. Im Gencral-committec kann kein Beschluß gefaßt werden..
84. Ist in demselben die Erörterung geschlossen;so wird die Berathschlagung auf den andern Lag in or-dentlicher Sitzung festgesetzt.