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1 (1817)
Entstehung
Seite
269
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Organ. SenatuSconfulta v. i8- May 1804. 269

nicht mehr bekannt gemacht werden, wenn nicht das ge-setzgebende Corps von ncnem darüber berathschlagt.

74. Die allgemeinen Verrichtungen eines Wahl-collegiums, und die partiellen, welche auf die Präsen-tation der Candidaten zum Senate, gesetzgebenden Kör-per und Tribunale Beziehung haben, können nur ver-möge eines Senatusconsults als constitutionswidrig ver-nichtet werden.

Neunter Titel.

Vom Staatsrathe.

7Z. Um über Gesetzesentwürse und Anordnungenfür Staatsverwaltung zu berathschlagen, müssen zweiDrittheile der Mitglieder vom ordentlichen Dienste ge-genwärtig seyn. Die Zahl der anwesenden Staatsräthekann nicht geringer seyn als 25. *)

76. Der Staatsrath theilt sich in sechs Sectio-nen: der Gesetzgebung, des Innern, der Finanzen,des Krieges, des Seewesens und des Handels.

77. Hat ein Staatsrath fünf Jahre lang auf demVerzeichnisse der Mitglieder des ordentlichen Dienstesgestanden; so erhält er ein Diplom als lebensläng-licher Staatsrath. Hört er ganz auf, auf der Listedes Staatsraths zu stehen; so erhält er nur ein Drit«theil des Gehalts. Titel und Rechte verliert er nurdurch ein Urthcil des hohen kaiserlichen Gerichtshofes,welches Leibcsstrafe oder Infamie zur Folge hat.

*) Seine Gesammtzahl betrug nach demSenatusconsultum vom

Jahre 1802 50 Mitglieder,