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Frankreich.
wenn es der Fall verlangt, erklärt: „Es walten starkeVcrmuthungen ob, daß die Preßfreiheit verletzt wor-den ist."
68. Aller 4 Monate tritt ein Mitglied jeder dieserSenatscomlnissioncn aus.
69. Die Gcsctzescntwürfe, die der gesetzgebendeKörper dccretirt hat, werden noch am Tage ihrer An-nähme dem Senate gesandt, und in dessen Archiven nie-dergelegt.
70. Jedes von dem gesetzgebenden Körper erlasseneDecrct kann Lurch einen Senator bei dem Senate an-gezeigt werden: a) als habe cs zum Zwecke, das Feu-dalsystem wieder cinzufähren; b) als widerspreche csdem unwiderruflichen Verkaufe der Nationaldvmainen;0) als sey es nicht bcrathschlagt nach den gesetzmäßigenFormen; ck) als taste es die Vorrechte der Kaiscrwürdeund des Senats an; unbeschadet der Vollziehung derArtikel 21 und 37 der Constitution vom 22. Frimairedes Jahres 8 (13- Dec. 1799).
71. Dann bcrathschlagt der Senat in den sechsfolgenden Tagen über den Bericht einer Specialcommis-ston, und kann, nach dreimaliger, an drei verschiedenenLagen geschehenen, Verlesung des Decrets, erklären:„das Gesetz könne nicht bekannt gemacht werden." Diemotivirte Berathung des Senats überbringt der Präsi-dent dem Kaiser.
72. Nachdem der Kaiser den Staatsrath angchörthat, erklärt er entweder durch ein Decret seine Beistim«mnng zur Berathung des Senats, oder er laßt dasGesetz als Gesetz bekannt machen.
73. Jedes Gesetz, das unter solchen Umstandennicht innerhalb zehn Tagen bekannt gemacht wird, kann