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1 (1817)
Entstehung
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266
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Frankreich.

bern der Erzämter; e) aus 80 Mitglicdem, die derKaiser wählt, aus den von den Departcmcntswahlcolle-gien verfertigten Listen; 6) aus Bürgern, die der Kai«str zur Scnatorwürde zu erheben gut findet. Sollte dieZahl der Senatoren die im 63. Art. des organischen Se«natuscousults vom 16. Thermidor 10. Jahr (4. Aug.1802) festgesetzte Anzahl (von 120) übersteigen; sowird ein Gesetz sorgen für die Vollziehung des i7tenArtikels des Scnatusconsultum vom 14. Nivose n(4- Jan. 1803).*)

Z8- Der Präsident des Senats wird vom Kaiserernannt, und aus den Senatoren erwählt. SeinAmt dauert ein Jahr.

§9. Er beruft den Senat auf einen Befehl desKaisers, oder auf den Vorschlag der Art. 60 und 64bestimmten Commissionen, oder eines Senators nachArt. 70, oder eines Beamten des Senats für die innernAngelegenheiten dieses Corps. Er legt dem Kaiser überdie Versammlungen auf Verlangen der Commissionen,oder eines Senators, über den Gegenstand und das Re-sultat der Berathschlagungen des Senats Rechenschaft ab.

60. Eine Commission des Senats der in-dividuellen Freiheit von 7 Mitgliedern, biederSenat aus seiner Mitte wählt, nimmt, auf Mitthei-lung eines Ministers, Kenntm'ß von den Verhaftungen,die nach dem 46. Art. der Constitution (vom 13. Dec.1799) statt haben, sobald die verhafteten Personen nichtinnerhalb zehn Tagen nach der Verhaftung vor die Tri-bunale gebracht werden.

61. Alle Verhaftete, die nicht zehn Tage nach ihrer

*) nach welchem dem Senate eine Summe von 4 Mill. jährlichauf den Ertrag der Nationalwaldungen angewiesen ward.