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1 (1817)
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Frankreich.

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präsrntirt die feierlichen Deputationen des Senats, desStaatsraths, der Gesetzgebung, des Tribunats und derWahlcollcgien, wenn sie zur Audienz des Kaisers gelassenwerden. Er kann im Pallaste des Senats wohnen.

40. Der Reichserzkanzler besorgt die Ver-richtungen bei der Bekanntmachung der organischen Sc-natusconsulte und der Gesetze; die Kanzlcrgcschäfte imkaiserlichen Pallastc; er ist bei dem jährlichen Geschäftezugegen, wenn der Großrichtcr dem Kaiser die Miß-brauche entwickelt, die sich etwa in die Verwaltung derCivil- und Criminalgerichtsbarkeit eingcschlichen haben;er führt den Vorsitz bei dem kaiserl. Obergerichtshofe,und den Vorsitz, wenn sich, dem 95. Art. gemäß, Abthei-lungen des Staatsraths und Tribunats versammeln.Er ist bei den Vermählungen und Geburten der Prinzenzugegen; wohnt den Krönungen und Leichenbegäng-nissen der Kaiser bei, und unterzeichnet das Protocolldes Staatssecretairs darüber. Er präsentirt die In-haber der großen Rcichswürden, die Minister und denStaatssecretair, die Civil-Großbeamten der Krone, undden ersten Präsidenten des Cassationsgerichtcs zum Eide,den sic in die Hände des Kaisers ablegen. Er nimmtden Mitgliedern und der Kanzlei des Cassationsgerichts-hofes, den Präsidenten und den Generalprocuratorcnder Appcllations- und Criminalgcrichtshöfe den Eid ab.Er präsentirt die Deputationen und Mitglieder der Ge-richtshöfe zur Audienz bei dem Kaiser. Er unterzeich-net und versiegelt die Commissionen und Patente für dieMitglieder der Gerichtshöfe und für die Ministerialbc-amten, so wie für die, welche Civilämtcr in der Staats-verwaltung erhalten haben, und andere Urkunden, welchedas Staatssiegel haben müssen.

41. Der Staatserzkanzler hat die Verrich«