Druckschrift 
1 (1817)
Entstehung
Seite
257
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Organ. Senatusconfulta v. i8- May 1804. 257

kann er sich nicht des, dem Kaiser allein vorbehaltencn,Vorrechts bediene», Bürger zu Senatoren zu erheben,und eben so wenig den Großrichter und den Staatssccre-tair absctzen.

25. Er ist für die Handlungen seiner Staatsver«waltung persönlich nicht verantwortlich.

26. Alle Acte der Regentschaft geschehen im Na-men des minderjährigen Kaisers.

27. Der Regent schlagt weder Gesetze noch Sena-tusconsulte vor, ordnet auch kein Reglement in derStaatsverwaltung an, bevor er nicht das Gutachtendes Regcntschaftsrathes, der aus den Inhabern derErzämter besieht, darüber vernommen hat. Er kannweder Krieg erklären, noch Friedens-, Allianz- oder Han-delsverträge unterzeichnen, bevor er nicht im Regent-fchaftsrathe darüber angefragt hat, dessen Mitgliederin diesem einzigen Falle eine rathgebende Stimme haben.Die Bcrathung entscheidet sich nach der Stimmenmehr-heit. Sind die Stimmen gleich; so entscheidet der Re-gent. Der Minister der auswärtigen Angelegenheitennimmt Sitz im Negentschaftsrathe, wenn über Gegen-stände, die in sein Departement gehören, berathschlagtwird. Auch kann auf Befehl des Regenten der Groß-richtcr dazu gerufen werden. Der Staatssecretair führtdabei das Protokoll.

28. Die Regentschaft ertheilt kein Recht über diePerson des minderjährigen Kaisers.

29. Der Gehalt des Regenten ist ein Viertheil derCivilliste.

Zv. Die Aufsicht über den minderjährigen Kaiserführt dessen Mutter; in Ermangelung dieser, der Prinz,welchen der Regierungsvorgänger des minderjährigenKaisers bestimmt hat. Ist kein Prinz dazu bestimmt;