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1 (1817)
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256
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Frankreich.- .

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ten achtzehnten Jahre. Wahrend seiner Minderjährig-keit hat das Reich einen Regenten. ^

18. Der Regent muß wenigstens 2; volle Jahrealt scyn. Die Weiber sind von der Regentschaft aus- ^geschlossen *). !

i y. Der Kaiser bestimmt den Regenten unter denfranzösischen Prinzen über 2z Jahre; und ist unter ih-nen kein solcher, einen aus den Großwürdcnträgern desReiches. >

20. Hat der Kaiser keinen Regenten bestimmt; so 'erhalt der in der Erbfolge nächste Prinz, wenn er über

25 Jahre alt ist, die Regentschaft.

21. Ist keiner der Prinzen über 25 Jahre; so er- i

wählt der Senat den Regenten unter den Großwürde- !trägcrn des Reiches. !

22. Wer einmal die Regentschaft erhalten hat, istes auch ein entfernterer Verwandter oder ein Großwür-dcträger; der verwaltet sie bis zur Volljährigkeit desKaisers.

2Z. Doch kann weder während der Regentschaft,noch auch 3 volle Jahre nach der Volljährigkeit desKaisers, ein organisches Senatusconsultum erlassenwerden. /

24. Der Regent übt bis zur Volljährigkeit des Kai-sers alle Verrichtungen der kaiserlichen Würde. Dochkann er weder zu den Erzämtcrn, noch zu den Stellender Großbeamtcn, die er erledigt findet, oder die wäh-rend der Regentschaft erledigt werden, ernennen; auch ^

*) Dieser Beschluß ward aufgehoben, als Napoleon, kurz be-vor er den Krieg gegen Rußland und Preußen im Frühjahrs181Z erneuerte, durch ein organisches Senatusconsultum vom5. Febr. igiZ die Regentschaft neu bestimmen, und sie seiner ^Gemahlin Marie Luise überlragen ließ, ^