Druckschrift 
1 (1817)
Entstehung
Seite
254
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2L4 Frankreich.

7. Beim Abgänge rechtmäßiger männlicher Erbender drei Brüder, soll ein organisches Scnatusconsultumdie Litularen der Erzämter dem Senate Vorschlä-gen, und dem Volke zur Annahme verlegen, den Kaiserernennen, und die Regierung in der männlichen Linieseiner Familie forterben.

8. Bis zur vollbrachten Wahl besorgt ein Gouvcr-nementsrath, den die Minister bilden, die Staatsge-schäfte. Er entscheidet nach Stimmenmehrheit.

Dritter Titel.

Von der kaiserlichen Familie.

9. Die Mitglieder der kaiserlichen Familie führenden Titel französische Prinzen. Der älteste Sohndes Kaisers heißt kaiserlicher Prinz.

10. Ein Scnatusconsultum ordnet ihre Erzie-hung.

11. Sie werden Mitglieder des Senats und Staats-rathes, wenn sie ihr achtzehntes Jahr erreicht haben.

12. Sie können sich nicht ohne Genehmigung desKaisers vermählen. Thun sie es ohne diese Genehmi-gung ; so verlieren sie und ihre Nachkommen das Erb-recht. Wenn indcß keine Kinder aus einer solchen Ehevorhanden sind, und die Ehe wieder getrennt wird; soerhält der Getrennte sein Erbrecht zurück.

iZ. Die Acten, welche die Geburt, die Ehen unddas Absterben der Mitglieder der kaiserlichen Familie be-zeugen, werden auf einen Befehl des Kaisers dem Se-

publikaner bekannt, lebte zu Rom in einer unstandesmäßigcnEhe; der zweite, damals mit der Tochter des KaufmannsPatterson zu Baltimore vermählt, söhnte sich erst später mitdem Kaiser aus, ward Prinz, und König von Westphalen.