Organ. Senatusconsulta v. 2.u>4.Aug. 1802. 247
Hern) Senatusconsulte werden, auf Anregung der Re-gierung, vom Senat berathschlagt. Für die Senatus-consulte bedarf cs einer bloßen Mehrzahl, für ein orga-nisches Senatusconsultum werden zwei Dritthcile vonden Stimmen der anwesenden Mitglieder erfordert.
L/. Die Entwürfe der Senatusconsulte, die inVerfolg der Art. 54. und 55. getroffen worden, werdenin einem geheimen Rache debattirt, der aus den Con-suln, zwei Ministern, zwei Senatoren, zwei Staats-rachen und zwei Obcrbeamten der Ehrenlegion besteht.Der erste Conful bezeichnet jedesmal die Mitglieder, ausdenen der geheime Rath bestehen soll.
Z8. Der erste Consul ratificirt die Friedens- unk»Allianzvertrage, nachdem er das Gutachten des gehei-men Raths eingehohlt hat. Bevor er sie promulgirt, gibter dem Senat davon Kenntniß.
Z9. Die Urkunde der Ernennung eines Mitgliedsdes gesetzgebenden Körpers, des Tribunals und desCassationsgerichts, wird Beschluß benannt.
60. Die Urkunden des Senats in Betreff feiner Po-lizei und innern Verwaltung werden Berathschlagungenbenannt.
61. Im Laufe des Jahres n. wird zur Ernen-nung von 14 Bürgern, um die im Art. 15. der Consti-tution bestimmte Anzahl von 80 Senatoren vollständigzu machen, geschritten werden. Diese Ernennung ge-schieht durch den Senat, auf die Präsentation des erstenConsuls, der für diese und für die weiterhin folgendenPräsentationen zur Zahl von 80, aus der Liste der vonden Wahlcollegien bezeichnten Bürger Z Subjecte neh-men wird.
62. Die Mitglieder des Oberverwaltungsraths der