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1 (1817)
Entstehung
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240
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24V Frankreich.

Dritter Titel.

Wen Len Wahlcollegien,

18. Die Bezirks-Wahlcollegicn haben ein Mitgliedauf 500 im Bezirk ansässige Bürger. Die Zahl derMitglieder kann jedoch nicht mehr als 200, und nichtweniger als 120 betragen.

19. Die Departements-Wahlcollegien haben einMitglied auf 1000 im Departement ansässige Bürger;jedoch darf die Zahl dieser Mitglieder nicht mehr als800, und nicht weniger als 200 betragen.

20. Die Mitglieder der Wahlcollegien sind lebens-länglich.

21. Wenn ein Mitglied eines Wahlcollcgiums beider Regierung verklagt wird 5 daß es sich irgend eine,der Ehre oder dem Vaterland zuwiderlaufende, Hand-lung erlaubt; so ladet die Regierung das Collegium ein,sein Votum an den Tag zu geben; drei Viertheile derStimmen werden erfordert, damit das verklagte Mit-glied seine Stelle im Collegium verliere.

22. Man verliert seine Stelle im Wahlcollegiumum der nämlichen Ursachen willen, um dcretwillcn mandas Bürgerrecht verliert. Man verliert sic auch, wennman ohne rechtmäßige Abhaltung drei Zusammenkünftenach einander versäumt hat.

23. Der erste Conful ernennt zu jeder Session diePräsidenten der Wahlcollegien. Der Präsident führtallein die Polizei des Wahlcollegiums, wenn dasselbeversammelt ist.

24. Die Wahlcollegien ernennen bei jeder Sessionzwei Ccrutatoren und einen Secretär.

25. Zur Errichtung der Departements-Wahlcolle-gien wird in jedem Departement unter den Befehlen des