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1 (1817)
Entstehung
Seite
239
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Organ. SenatuSconsulta v. 2. u. 4.Aug. 1302. 239

jeden vacanten Platz eines Suppleanten des Friedens-richters.

9. Die Friedensrichter und ihre Suppleanten sindauf 10 Jahre ernannt.

10. In den Städten von 5000 Seelen prasentirtdie Kanronsversammlung zwei Bürger für jede Stelleim Municipalrath. In den Städten, wo es mehrereFriedensgcrichts-Behörden oder mehrere Kantonsvcr-sammlungen gibt, soll jede Versammlung gleichfallszwei Bürger für jede Stelle im Municipalrath vorstellen.

n. Die Mitglieder der Municipalräthe werden vonjeder Kantonsverfammlung aus der Liste der ioc> amhöchsten angelegten Bürger des Kantons genommen.Diese Liste wird auf Befehl des Präfccten beschlossenund gedruckt.

i2. Die Municipalrathe werden alle 10 Jahre zurHälfte erneuert.

iZ. Der erste Conful erwählt die Maires und Ad-juncten in den Municipalrathe»; sie sind L Jahre imAmt, und können wieder ernannt werden.

14. Die Kantonsversammlung ernennt in das Be-zirks-Wahlcollcgium die Zahl von Mitgliedern, die ihrim Verhältniß mit der Zahl von Bürgern, aus welchersie besteht, zugewiesen ist.

15. Sie ernennt zum Dcpartements-Wahlcollcgiumdie ihr zustehendc Zahl von Mitgliedern, nach einer Liste,von welcher weiter unten die Rede scyn wird.

- 16. Die Mitglieder der Wahlcollcgicn müssen inden respectiven Bezirken und Departements ansässig sepn.

17. Die Regierung beruft die Kantonsversamm-lungcn, bestimmt die Zeit ihrer Dauer, und den Zweckihrer Zusammenkunft.