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Zweiter Titel.
Bon dcn Kantonsversammlimzen. j
4. Die Kautoiisvcrsammlung besieht aus allen imKanton ansässigen Bürgern, welche auf der Bezirks- >
Comniunal-Listc eingeschrieben sind. Von der Zeit an, '
wo, laut der Constitution, die Communal-Lisicn erneuertwerden müssen, soll die Kantonsvcrsammlung aus allenim Kanton ansässigen Bürgern, die daselbst das Bür- ^gcrrccht ausüben, bestehen. !
L. Der erste Consul ernennt den Präsidenten derKantonsvcrsammlung. Sein Amt dauert L Jahre; erkann unbeschränkt wieder ernannt werden. Es stehen ^
ihm vier Scrutaroren bei; zwei derselben sind die beiden ^
ältesten, zwei die beiden am höchsten angelegten von den '
Bürgern, welche das Recht haben, in der Kantons- ^
Versammlung zu stimmen. Der Präsident und die vierEcrucaroren ernennen den Secretar. !
6. Die Kantonsvcrsammlung theilt sich in Sektio-nen, um die zustehcnden Arbeiten zu verrichten. Bei !der ersten Zusammenberufung jeder Versammlung wird !ein von der Regierung ausgehendes Reglement ihre Or-ganisirung und ihre Formen bestimmen.
7. Der Präsident der Kantonsvcrsammlung ernennt
die Präsidenten der Sectionen. Ihre Verrichtungengehen mit jeder Scctionsversammlung zu Ende. Es s
stehen einem jeden von ihnen zwei Scrutatoren bei, da- !
von einer der älteste, der andre der am höchsten ange- '
legte von den Bürgern ist, welche das Recht haben, in -
der Scctionsversammlung zu stimmen. <
8. Die Kantonsvcrsammlung bestimmt zwei Bürger, '
unter denen der erste Consul den Friedensrichter desKantons erwählt. Auch bestimmt sie zwei Bürger für