Druckschrift 
1 (1817)
Entstehung
Seite
216
Einzelbild herunterladen
 

Frankreich.

216

den darf sowohl in dem einen als in dem andern nichtüber 2vo sich belaufen.

36. Der jährliche Gehalt eines Tribuns betragtiL,ooo, der eines Gesetzgebers 10,000 Franks*).

37. Jedes Dekret des gesetzgebenden Körpers wirdden roten Tag nach seiner Erlassung von dem erstenConsul verkündet, wenn nämlich wahrend diesesZeitraums keine Berufung wegen Constitutionswidrigkeitan den Senat geschehen ist. Diese Berufung findet ge-gen bereits verkündete Gesetze nicht Statt.

38- Die erste Erneuerung des Gcsctzgcbungskörpersund des Tribunals grschichct erst im Lauft des rotenJahres.

Vierter Abschnitt.

Von der Regierung.

39. Die Regierung ist dreien Consuln,welche auf io Jahre ernennt werden lind u n-beschrankt wiedcr wählbar sind, anvertraut.

Jeder derselben wird einzeln mit der unterscheiden-den Eigenschaft des ersten, des zweiten, oder des drit-ten erwählt.

Die Constitution ernennt zum ersten Consul denBürger Bonaparte, gewesenen provisorischen Con-

*) Frankreich rechnete nach seiner neuen Münzeinrichtung nichtmehr nach l.ivres und Sous, sondern nach Ir-rncs und 6on-tinies. Ein 6omi,r>o ist der hundertste Lheil eines I'I'LNO;100 IHarics sind gleich 101 lüvres und 1/4 von der

alten Rechnung. 10,000 Insnos, die oben bemerkte Besol-dung eines Gesetzgebers, betragen also 10,12g luvros nachder alten Rechnung, oder 4640 Gulden 371/2 Kreuzerteutschen Geldes nach dem 24 Gulden-Fuß.