Vierte Constitution vom iz. Dec. 1799. 217,
sul; zum 2tcn Consul den Bürger Cambac'ercs, ge-wesenen Minister der Gerechtigkeitspflege; und zumZtcn Consul den Bürger Lebrnn, gewesenes Mitgliedder Commission des Raths der Alten. >— Für diesesmalist der Zte Consul auf 5 Jahre ernannt.
40. Der erste Consul hat besondere Amtsverrich-tungen und Befugnisse, in welchen er, falls es nvthigist, augenblicklich durch einen seiner Amtsgenossey ersetzetwerden kann.
41. Der erste Consul verkündet die Ge-setze; er ernennt und entsetzet nach Willkühr die Mit-glieder des Staatsraths, die Minister, die Ge-sandten und andere auswärtige Oberbeamtcn (Iberisen diel), die Officiere der Land - und Seemacht, dieMitglieder der örtlichen Verwaltungen, und die Regie-rungscommiffarien bei den Gerichtshöfen. Er ernennetalle Criminal- und Civilrichtcr, ausgenommen die Frie-dens- und Cassationsrichter, ohne jedoch sie abfetzcn zukönnen.
42. In den übrigen Verhandlungen der Regie-rung haben der zweite und dritte Consul berat h endeStimmen; sie unterzeichnen die Protokolle dieser Ver-handlungen, um ihre Gegenwart zu beweisen, und kön-nen , wenn sie wollen, ihre Meinung darin eintragcn,worauf die Entscheidung des ersten Consuls hinreichend ist.
4Z. Der Gehalt des ersten Consuls ist für das 8teJahr auf fünfmalhundcrttausend Francs festgesetzt. DerGehalt eines jeden der beiden andern Consuln betragt3 Zehntel des Gehalts des Ersten.
^ 44. Die Regierung schlagt die Gesetze vor, und
macht die nöthigcn Verordnungen, um ihre Vollziehungzu sichern.