Vierte Constitution vom iz. Dec. 1799. 216
Seine, zufolge des gegenwärtigen Artikels nutze-thcilten, Wünsche haben keine nothwcndige Folge, undverbinden keine öffentliche Gewalt zu einer Berathschla-gung.
Jo. Wenn bas Tribunat sich vertaget; so kann eseine Commission von 10 oder iF seiner Mitglieder er-nennen, die beauftragt ist, es, im Falle sie cs nöthigfindet, zusammen zu berufen.
Zi. Der Gesetzgcbungskörper besteht ausZoo Mitgliedern, die wenigstens 30 Jahre alt seynmüssen. Ein Fünftel derselben wird jedesJahr erneuert.
Es muß sich immer darinwenigstens ein Bürger ausjedem Departcme n t -er Republik befinden.
Z2. Ein aus dem Gesetzgebungskörper austrctcndesMitglied kann nicht eher, als nach Verlauf eines Jah-res, wieder darin eintreten. Es kann aber unmittelbarzu jeder andern öffentlichen Stelle, mit Inbegriff dereines Tribuns, wenn es sonst wählbar ist, gcwahletwerden.
33. Die Sitzungen des gesetzgebenden Körpers be«ginnen jedes Jahr am 1. Frimaire (21. November) unddauernnur 4 M 0 nate. Er kann wahrend der 8übrigen Monate von der Regierung außerordentlich zu-sammen berufen werden.
34. DerGesctzgebungskorper macht das Gesetz,indem er durch geheime Stimmensammlung, und ohnedie geringste eigne Verhandlung seiner Mitglieder, überdie Gcsetzesvorschlage entscheidet, welche vonden Sprechern des Tribunats und der Regierung vorihm erörtert werden.
35- Die Sitzungen des Tribunats und des Gcsetz-gebungskörpcrs sind öffentlich; die Anzahl der Anwesen-