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1 (1817)
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Frankreich.

Die Bürger, welche bei der ersten Bildung deröffentlichen Gewalten ernannt werden, machen einennotwendigen Theil der ersten Verzeichnisse der Wähl-baren aus.

Zweiter Abschnitt.

Vom Erhaltungs-Senat.

r-z. Der Erhaltungs-Senat besteht aus 80 Mit-gliedern, die unabsetzbar und auf Lebenslang ernanntsind; sic müssen wenigstens 40 Jahr alt seyn.

Zur Bildung des Senats werden zuerst 60 Mitglie-der ernannt; diese werden, wahrend des Ltcn Jahres,auf 62, wahrend des yten, auf 64, und so stufenweise,durch Beifügung von zwei Mitgliedern in jedem der er-sten io Jahre bis auf 80 vermehrt.

16. Die Ernennung zur Stelle eines Senators ge-schieht durch den Senat, der unter Z Wählbaren wählt,wovon der erste vom Gcsetzgebungskörper, der zweitevom Lribunat, der dritte vom ersten Consul vorgeschla-gen wird.

Er wählt nur unter 2 Vorgcschlagcnen, wenn einerderselben von zweien der Z vorschlagenden Gewalten ge-nannt ist. Er ist gehalten, denjenigen, der zugleich vonallen dreien Gewalten vorgcfchlagcn wird, anzunchmen.

17. Der erste Consul, der seine Stelle verläßt, sei)cs, weil der Zeitraum seiner Amtsführung verstrichen ist,oder durch Niedcrlegung derselben, wird mit vollemRechte und unbedingt Senator.

Die beiden andern Consuln können, während des er-sten Monats nach Verlauf ihrer Amtsführung, Platz imSenate nehmen; jedoch sind sie nicht verbunden, sichdieses Rechts zu bedienen.