Vierte Constitution vom iz. Dec. 1799. 213
Sie haben keinen Anspruch darauf, wenn sie ihrkonsularisches Amt durch freiwillige Nicderlegung ver-lassen.
16. Ein Senator ist auf immer für jede andreöffentliche Stelle unwählbar.
19. Alle, kraft des ytcn Artikels, in den Departe-ments gebildete Verzeichnisse müssen dem Senat zuge-fchickt werden; aus ihnen besteht das Nationalvcr-zcichmß.
20. Er wählt aus diesem Verze>chnißdie Gesetzgeber, die Tribunen, die Con-suln, Cassations-Richter und die Rech-nungs-Com missarien.
21. Cr bestätigt oder vernichtet alle Ver-handlungen, die ihm als constitutionswidrig von demTribunale oder von der Regierung angezcigt werden;die Verzeichnisse der Wählbare» sind unter diesen Ver-handlungen mitbegriffcn.
22. Zu der Unterhaltung und den Ausgaben desSenats sind bestimmte Gefalle liegender National-De->mancn angewiesen; der jährliche Gehalt eines jedenseiner Mitglieder wird von diesen Gefallen bestritten,und ist dem Zwanzigtheil des Gehalts des ersten Con-suls gleich (2;,ovo Francs).
23. Die Sitzungen des Senats sind nicht öffentlich.
24. Die Bürger Sieycs und Roger Du cos,gegenwärtig austrerende Consuln, sind zu Mitgliederndes Erhaltungs-Senats ernannt; sie haben sich mit dem2ten und gten Consul, die durch gegenwärtige Constitu-tion ernannt werden, zu vereinigen. Diese 4 Bürgerernennen die Mehrheit des Senats, der sich in der Folgeselbst ergänzt, und zu den ihm anvertrauten Wahlenschreitet.