Druckschrift 
1 (1817)
Entstehung
Seite
211
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Vierte Constitution vom rz. Dec. 1799. 211

welchem die öffentlichen Beamten des Departements ge-nommen werden müssen.

9. Die in dem Departemcntal-Verzcichniß genann-ten Bürger erwählen gleichfalls ein Zehntel ans ihrerMitte. Hieraus entsteht ein drittes Vcrzcichniß vonBürgern dieses Departements, die zu öffentlichen Na-tionalstellcn wählbar sind.

10. Die Bürger, welche das Recht haben, zu derBildung eines der, in den Z vorigen Artikeln genannten,Verzeichnisse mitzuwirkcn, werden alle Z Jahre zusam-menbcrnfen, um zur Ersetzung der Verstorbenen, oderderjenigen Mitglieder zu schreiten, welche wegen einerandern Ursache, als wegen eines öffentlichen Amtes, ab-wesend sind.

i r. Sie können zur nämlichen Zeit diejenigen vondem Verzeichniß ausstreichcn, deren Beibehaltung ihnennicht gut dünkt, und sie durch andre Bürger, welche nunihr größeres Zutrauen genießen, ersetzen.

12. Niemand kann von einem Verzeichniß ausge-strichen werden, als durch absolute (Eine Stimme mehrals die Halste enthaltende) Stimmenmehrheit der Bür-ger, die das Recht haben, zu ihrer Bildung mitzuwirken.

i Z. Man wird mehr gerade dadurch von einem Ver-zeichniß der Wählbaren ausgcstrichcn, daß man auf ei-nem andern Verzeichniß, von einem niederem oder hohemGrade, nicht beibehalten wird.

14. Die Einschreibung auf ein Verzeichniß vonWählbaren ist nur in Ansehung derjenigen öffentlichenAcmter erforderlich, für welche dieses Bedingniß aus-drücklich durch die Constitution oder das Gesetz festge-setzt ist.

Die Verzeichnisse der Wählbaren werden zum erstcn-male in dem neunten Jahre gebildet.

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