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1 (1817)
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Frankreich.

Durch Annahme von Stellen und Jahrgcldern, dievon einer auswärtigen Regierung crthcilt werden;

Durch Beitritt zu einer ausländischen Körperschaft,welche einen Unterschied der Geburt voraussetzt >

Durch Aerurtheilung zu körperlichen und entehren-den Strafen.

L. Die Ausübung des fränkischen Bürgerrechtswird dadurch einstweilen snspcndirt, wenn einer Ban-kerott macht, oder unmittelbarer Crbnehmer einer gan-

zen oder gechcilten Nachlassenschaft eines Bankcrottiers -

Durch den Stand eines Lohndieners, der zu demDienste einer Person oder Haushaltung gehört;

Durch richterliches Verbot, durch Anklage oderNichterschcinung vor Gericht.

6. Um in einem Gemeinde-Bezirke das Bürgerrecht ff

ansüben zu können, muß man durch einen einjährigenAufenthalt sich das Einwohnerrecht daselbst erworben,und cs nicht durch eine einjährige Abwesenheit verlorenhaben.

7. Die Bürger eines jeden Gemeinde-Bezirkes be-stimmen durch ihre Wahl diejenigen unter ihnen, welchesie am fähigsten zur öffentlichen Geschäftsführung halten.Hieraus entsteht ein Namenverzeichnis von Bürgern,die das öffentliche Zutrauen besitzen, welche dem Zehntelder Anzahl aller derjenigen, die das Stimmcnrecht ha-ben , gleich seyn muß. Aus diesem ersten Gemeindever-zcichniß müssen die öffentlichen Beamten des Bezirks ge-nommen werden.

8. Die in den Gemeinde-Verzeichnissen eines De-partements genannten Bürger bestimmen gleichfalls denzehnten Theil aus ihrer Mitte. Dadurch entsteht ein !zweites Zutrauens- das Departement«! - Verzeichniß, ans

wird;