Frankreich.
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292. Die öffentliche Macht kann von den bürger-kichen Gewalten nur im Umfange ihres Gebietes aufgefor«dert werden; sie kann sich nicht von einem Canton inden andern begeben, ohne Bevollmächtigung von derDepartcmentsverwaltung, noch von einem Departementin das andre, ohne die Befehle des Vollziehungsdirecto-riums.
syZ. Der gesetzgebende Körper bestimmt jedoch dieMittel, durch die öffentliche Macht die Vollziehung derUrtheile und die Verfolgung der Angeklagten durch dasganze fränkische Gebiet zu sichern.
294. Im Fall unmittelbar drohender Gefahr kanndie Municipalverwaltung eines Cantons die National-garde der benachbarten Cantone auffordern. In diesemFalle sind sowohl die Verwaltung, welche aufgefordcrthat, als die Anführer der Nationalgardcn, welche auf-gcfordert worden sind, gehalten, in dem nämlichen Au-genblicke der Departementsverwaltung davon Nachrichtzu geben.
2yL- Kein fremdes Truppencorps kann indas fränkische Gebiet geführt werden, ohne vorgängigeBewilligung des gesetzgebenden Körpers.
Zehnter Titel.
Oeffentlicher Unterricht.
296. Cs sind in der Republik Primarschulen,worin die Zöglinge lesen, schreiben, die Anfangsgründedes Rechnens und der Moral lernen; die Republik sorgtfür die Wohnungskosten der Lehrer, welche diesen Schu-len vorsiehcn.
297. Es sind, in den verschiedenen Thcilcn derRepublik, höhere Schulen als diese untern, in sol-