Dritte Constitution vom 2g.Sept. ,79;. 187
Von der dienstlcistenden Nationalgarde.
286. Die Republik unterhalt, selbst in Fricdcns-zeitep, unter dem Namen von di cnstleistcn der Na-tionalgardc, eine Land - und See-Armee inihrem Solde.
286. Die Armee wird durch freiwilliges Eintretenin dieselbe, und erforderlichen Falls auf die, von demGesetz bestimmte, Art errichtet.
287- Kein Fremder, der nicht die Rechte einesfränkischen Bürgers erlangt hat, kann in die fränkischenArmeen ausgenommen werden, er habe denn einen odermehrere Feldzüge für die Gründung der Republik mit-gefochtcn,
288. Die Com Mandanten oder höchsten An-führer zu Land und zur See werden nur im Falle einesKrieges ernannt; sic erhalten von dem Vollzichungs-dircctorium Commissionen, die nach Willkühr wi-derrufen werden können. Die Dauer dieser Commissio-nen schrankt sich auf einen Feldzug ein; aber sie könnenverlängert werden.
289. Das Generalkommando derArmeenderRepublik kann nicht einem einzigen Menschen an-vertraut werden.
290. Die Land - und Seearmee ist in Betreff derDisciplin, der Form der Urtheile, und der Be-schaffenheit der Strafen, besonder,! Gesetzenunterworfen.
291. Kein Thcil der stillliegenden, sowiederdicnst-leisiendcn Nationalgardc kann, was den innen, Dienstder Republik betrifft, anders als auf schriftliche Auffor-derung der bürgerlichen Gewalt, in den durch das Ge-setz vorgeschriebencn Formen, wirken.