Frankreich.
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27A. Die öffentliche Macht ist wesentlich ge-horchend; kein bewaffnetes Corps kann berathschlagcn.
276. Sic ist in stillliegcnde Nati 0nalgardeund in dienstleistendcNativnalgarde abgetheilt.
Von der siillliegenden Rationalgarde.
277. Die stillliegende Nationalgardc be-steht aus allen Bürgern und Bürgerssöhnen, welche imStande sind, Waffen zu tragen.
278. Ihre Organisati on und Disciplin sinddurch die ganze Republik die nämlichen; sie sind durchdas Gesetz bestimmt.
279. Kein Franke kann Bürgerrechte ausüben,wenn er nicht in die Rolle der siillliegenden National-gardc eingeschrieben ist.
280. Rangordnung und Subordinationhaben dabei nur in Betreff des Dienstes und wahrendseiner Dauer statt.
281. Die Officiere der stillliegenden Nationalgardewerden von den Bürgern, woraus solche besteht, blosauf eine Zeitlang erwählt, und können nur nach einerZwischenzeit wiedcrerwählt werden.
282. Das Commandv der Nationalgardeeines ganzen Departements kann nicht EinemBürger fortdauernd übertragen werden.
283. Wenn es für nöthig geachtet wird, die ganzeNationalgarde eines Departements zu versammeln; sokann das Voüziehungsdircctorium einen temporärenCommandantcn ernennen.
284. Das Commando der siillliegenden National-garde, in einer Stadt von 100,000 Einwoh-ner und darüber, kann nicht fortdauernd EinemBürger anvertraut werden.