Dritte Constitution vom rz.Sept. 1795. r8r
freien Umlauf der Lebensmittel, und anderer Gegenständedes Handels zu hindern.
244. In jedem Departement ist ein Criminal-geeicht.
245. Das Criminalgericht besteht aus einem Prä«sidenten, einem öffentlichen Ankläger, 4 aus dem Ci«vilgerichte genommenen Richtern, dem Commiffair dervollziehenden Gewalt bei eben diesem Gerichte oder seinemSubstituten, und einem Schreiber.
Bei dem Criminalgericht des Seinedepar-tements ist ein Vicepräsidcnt und ein Substitut desöffentlichen Anklägers; dies Gericht ist in zwei Sektio-nen abgctheilt; 8 Mitglieder des Civilgerichts versehendabei die Richterstellen.
246. Die Präsidenten der Sektionen des kivil-gerichts können keine Richtcrstellcn bei dem Criminal-gcrichte verwalten.
247. Die übrigen Richter verwalten dabei ihr Amt,jeder in seiner Reihe 6 Monate hindurch, der Ordnungihrer Ernennung nach, und sie können während solcherZeit keine Amtsverrichtungen bei dem Civilgerichte aus-üben.
248. Dem öffentlichen Ankläger liegt obr
1) die Verbrechen nach den von den ersten Geschworenenangenommenen Anklagsacten gerichtlich zu verfolgen;
2) den Polizeibeamtcn die unmittelbar an ihn gebrachtenAnzeigen zu übergeben; Z) über die Polizeibeamtcn desDepartements zu wachen, und, im Fall einer Nachläs-sigkeit oder größerer Verbrechen, gegen sie dem Gesetzenach zu verfahren.
249. Dem Commissair der vollziehendenGewalt liegt ob: 1) während des Laufs des Prozessesdie richtige Beobachtung der Formen., und vor dem