iLo Frankreich. .
worftn werden soll; die L h a t sa ch c erkennt ein zweitesGeschworenengericht an; und die durch das Gesetz be-stimmte Strafe wird durch die peinlichen Gerichteangewandt.
239. Die Geschworenen stimmen blos durchgeheimes Stmmcnsammeln.
240. In jedem Departement sind eben so viele An-klag s j u r y' s, als Zuchtgerichtc sind.
Die Präsidenten der Zuchtgerichte sind deren Direkto-ren, jeder in seinem Bezirke.
In den Gemeinden über 50,000 Seelen könnendurch das Gesetz, außer dem Präsidenten des Zucht-gerichts, so viele Direktoren der Anklagsjury's nieder-gesetzt werden, als die Besorgung der Geschäfte er-fordert.
241. Die Amtsverrichtungen des Commissairs dervollziehenden Gewalt und des Schreibers bei dem Di-rektor des Anklagsjury, werden durch den Commissairund den Schreiber des Zuchtgerichts versehen.
242. Jeder Direktor des Anklagsjury hat die un-mittelbare Aufsicht über alle Polizeibeamten seines Be-zirks.
243. Der Direktor des Jury verfolgt unmit-telbar als Polizeibeamter, nach den Anzeigen, welcheihm der öffentliche Ankläger, sowohl Amtshalber, alsnach den Befehlen des Vollziehungsdircctoriums, macht:i) die Eingriffe in die persönliche Freiheit oder Sicher-heit der Bürger; 2) die, so wider das Völkerrecht be-gangen werden; 3) die Empörung gegen den Vollzugsowohl gerichtlicher Bescheide, als aller Executivacten,welche von den constitutionsmäßigen Gewalten herflic-ßen; 4) die vcranlaßten Unruhen und begangenen Ge-waltthätigkeitcn, um die Erhebung der Steuern, den
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