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Urthcile die Anwendung des Gesetzes nachzusuchen; 2) dieVollziehung der durch das Gericht gefällten Urthcile zubetreiben.
250. Die Richter können den Geschworenen keineverwickelte Frage vorlegen.
251. Das Urtheilsjury besteht aus wenigstens12 Geschworenen; der Angeklagte hat das Recht, ohneAngabe der Gründe, eine Zahl derselben, die das Gesetzbestimmt, zu verwerfen.
232. Das Verfahren vor dem Urthcilsjun) istöffentlich, und man kann den Angeklagten nicht denBeistand eines Rathgebcrs versagen, den sie das Rechthaben zu wählen, oder der von Amtswegcn für sic er-nannt wird.
2ZZ. Wer durch ein gesetzliches Erkenntniß der Ge-schworenen frcigcsprochen wird, kann der nämlichenSache wegen nicht mehr vorgcnommcn, noch angeklagtwerden.
Von dem Cassationsgcrichte.
SZ4. Es ist für die ganze Republik ein Cassa-tion s g c r i ch t.
Es spricht r i) über die Gesuche um Cassation gegendie durch die Gerichte gefällten Urthcile in letzter Instanz;2) über die Gesuche um Verweisung von einem Gerichtean das andere, aus Ursache gesetzmäßigen Verdachtsoder öffentlicher Sicherheit; 3) über Anordnungen derRichter, oder Beschwerden gegen ein ganzes Gericht.
23Z. Das Cassationsgcricht kann nie die Haupt-sache der Rechtsstreite untersuchen; aber es cassirt dieUrthcile, welche nach Procedurcn gefällt wurden, wobeidie Formen verletzt worden sind, oder die eine aus-drückliche Uebcrtrctung des Gesetzes enthalten, und