Dritte Constitution vom Lz.Sept. 1795. 179
232. Alle bei Verhaftungen, Aufbewahrungen oderExemtionen angewandte Arten von Streng e, die nichtdurch das Gesetz vorgeschriebe,, sind, sind Verbrechen.
233. In jedem Departement sind, um über die-jenigen Vergehungen zu richten, worauf, weder eine Lei-bes- noch entehrende Strafe gesetzt ist, wenigstens drei,und höchstens 6 Zuchtg erieh te.
Diese Gerichte können keine schwerere Strafe, alsEinsperruug auf zwei Jahre, erkennen.
Die Erkcnntniß über Vergehungen, deren Strafenicht den Werth eines dreitägigen Arbeitslohns, odereine dreitägige Einsperrung übersteigt, gehört dem Frie-densrichter zu, der darüber in letzter Instanz spricht.
234. Jedes Zuchtgericht besteht aus einem Präsi-denten, zwei Friedensrichtern, oder Beisitzern des Frie-densrichters der Gemeinde, worin solches nicdcrgcsetztist, einem Commissair der vollziehenden Gewalt, dendas Vollziehungsdirectorium ernennt und absetzcn kann,und einem Schreiber.
235. Der Präsident jedes Zuchtgerichts wird alle6 Monate, und der Reihe „ach, aus den Mitgliedernder Sektionen des Civilgerichts des Departements, mitAusnahme der Präsidenten, genommen.
236. Von den Urtheilen des Zuchtgcrichts kann andas Criminalgericht des Departements appellirt werden.
237. In Betreff der Verbrechen, welche Lcibes-odcr entehrende Strafen nach sich ziehen, kann Niemandgerichtet werden, als kraft einer von den Geschworenenangenommenen, oder durch den gesetzgebenden Körperbeschlossenen Anklage, in dem Falle, worin er das Rechthat, Anklage zu beschließen.
238. Ein erstes Geschworenengericht (I,i-r^) erklärt, ob die Anklage angenommen, oder ver-
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