Druckschrift 
1 (1817)
Entstehung
Seite
178
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228. Kein Wächter oder Stockmcistcr kann irgendJemanden aufnehmcn oder inbehalten, als kraft einesVerhaftbcfchls, nach den in den Art. 222 und 223vorgcschriebenen Formen, einer Verfügung zur Lcibes-haft, eines Anklagcdccrets oder eines Urthcils auf Ge-fängnißstrafe oder correcrionclle Einsperrung, wovon derEintrag in sein Register geschehen muß.

229. JedcrWachter oder Stockmeister ist gehalten,ohne daß irgend ein Befehl ihn davon frcisprcchen könnte,die verhaftete Person dem Civilbeamten, der die Polizeides Vcrhaftshauses unter sich hat, so oft, als dieserBeamte cs fordern wird, darzustcllen.

230. Die Darstellung der verhaftetenPerson kann deren Verwandten und Freunden nichtversagt werden, sobald sie den Befehl des Civilbeamtendazu aufwciscn, der jederzeit gehalten ist, solchen zu er-theilen, es wäre denn, daß der Wächter oder Stock-mcister eine kn sein Register eingeschriebene Verfügungdes Richters, die Person in geheimer Verwahrung zuhalten, vorzeigte.

231. Wer irgend, was auch seine Stelle oder seinAmt ist, wenn das Recht der Verhaftung ihm nichtdurch das Gesetz zuerkannt ist, den Befehl, Jemandenzu verhaften, geben, unterzeichnen, vollziehen odervollziehen lassen wird; oder wer, selbst in dem Falleiner durch das Gesetz verordnetcn Verhaftung, Jeman-den an einen Verhaftsort, der nicht rechtmäßig undöffentlich als solcher bezeichnet ist, führen,. daselbst auf-nehmcn, oder Inhalten würde; und alle Wächter undStockmeister, welche den Verordnungen der drei vor-stehenden Artikel zuwider handeln würden, machen sichdes Verbrechens willkührlicher Verhaftungschuldig.