Druckschrift 
1 (1817)
Entstehung
Seite
171
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Dritte Constitution vom 2 z. Sept. 1795. 17:

187. Jeder Bürger, der zweimal hinter einanderzum Departementsverwalter oder Mitglied einer Muni«ripalverwaltung gewählt ward, und die Amtsverrich«tungen als solcher, kraft der einen und der andernWahl versehen hat, kann nicht aufs neue gewählt wer-den, als nach einer Zwischenzeit von zwei Jahren.

188. In dem Falle, da eine Departements, oderMunicipalverwaltung eines oder mehrere ihrer Mitglie«der durch Tod, Abdankung, oder sonst, verlöre, kein«neu die übrigen Verwalter sich zur Ergänzung tcm«porare Verwalter beigesellen, die in solcher Eigenschaftbis zu den nächsten Wahlen im Amt bleiben.

189- Die Departements« und Municipalverwal-tungen können die Acten des gesetzgebenden Körpers,oder des Vellziehungsdirectoriums nicht modificiren,noch deren Vollstreckung aufschieben. Sie können sichnicht in gerichtliche Gegenstände einmischen.

190. Die Verwalter sind wesentlich mit der Ver-theilung der direkten Steuern, und mit derAufsicht über die zu den öffentlichen Einkünftenihres Gebietes gehörigen Gelder beauftragt.

Der gesetzgebende Körper bestimmt die Regeln unddie Art ihrer Verrichtungen, sowohl in Betreff dieserGegenstände, als der andern Theile der inner» Verwal-tung.

191. Das Vollzkehungsdirectorium ernennt beijeder Departements - und Municipalverwaltung einenCommissair, den es, nach Gutfinden, zurückruft.

Dieser Commissair bewacht und betreibt die Vollzie-hung der Gesetze.

192. Der Commissair bei jeder Ortsverwaltunzmuß aus den seit einem Jahre in dem Departement,