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1 (1817)
Entstehung
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172
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5 72 Frankreich.

worin diese Verwaltung sich befindet, wohnhaften Bür-gern genommen werden.

Er muß wenigstens 25 Jahre alt seyn.

193. Die Municipalverwaltungcn sind denDepartementsverwaltungen, und diese denMinistern untergeordnet.

Folglich können die Minister, jeder in seiner Behör-de, die Acten dcrDepartcmentsverwaltungen, und diesedie Acten der Municipalverwaltungcn vernichten, wennsolche den Gesetzen oder den Verfügungen der hohem ^Gewalten zuwider sind.

194. Die Minister können auch die Departe,rnentsvcrwaltcr, welche den Gesetzen oder Verfügungen derhöher» Gewalten zuwider gehandelt haben, suspendi-ren; und dicDcpartcmcntsverwaltungcn haben gleichesRecht in Rücksicht auf die Mitglieder der Municipalvcr-waltungen.

195. Keine Suspension noch Vernichtung erhaltbleibenden Bestand, ohne die förmliche Bestätigung desVollziehungsdirectoriums.

196. Das Direktorium kann die Acten der De-partements - oder Municipalverwaltungcn auch unmit-telbar vernichten.

Es kann, wenn es solches für nöthig hält, die Ver-walter, sowohl der Departements, als der Cantone,unmittelbar suspendiren oder absetzcn, und sie, wennGrund dazu da ist, vor die Dcpartemcntsgcrichteschicken.

197. Jeder Schluß, welcher Vernichtung der Ver-handlungen, Suspension oder Absetzung der Verwalterverfügt, muß die Gründe davon enthalten.

198- Wenn die fünfMitglieder einer Departements-Verwaltung abgesetzt sind; so nimmt das Vollzichungs-