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worin diese Verwaltung sich befindet, wohnhaften Bür-gern genommen werden.
Er muß wenigstens 25 Jahre alt seyn.
193. Die Municipalverwaltungcn sind denDepartementsverwaltungen, und diese denMinistern untergeordnet.
Folglich können die Minister, jeder in seiner Behör-de, die Acten dcrDepartcmentsverwaltungen, und diesedie Acten der Municipalverwaltungcn vernichten, wennsolche den Gesetzen oder den Verfügungen der hohem ^Gewalten zuwider sind.
194. Die Minister können auch die Departe,rnentsvcrwaltcr, welche den Gesetzen oder Verfügungen derhöher» Gewalten zuwider gehandelt haben, suspendi-ren; und dicDcpartcmcntsverwaltungcn haben gleichesRecht in Rücksicht auf die Mitglieder der Municipalvcr-waltungen.
195. Keine Suspension noch Vernichtung erhaltbleibenden Bestand, ohne die förmliche Bestätigung desVollziehungsdirectoriums.
196. Das Direktorium kann die Acten der De-partements - oder Municipalverwaltungcn auch unmit-telbar vernichten.
Es kann, wenn es solches für nöthig hält, die Ver-walter, sowohl der Departements, als der Cantone,unmittelbar suspendiren oder absetzcn, und sie, wennGrund dazu da ist, vor die Dcpartemcntsgcrichteschicken.
197. Jeder Schluß, welcher Vernichtung der Ver-handlungen, Suspension oder Absetzung der Verwalterverfügt, muß die Gründe davon enthalten.
198- Wenn die fünfMitglieder einer Departements-Verwaltung abgesetzt sind; so nimmt das Vollzichungs-