Druckschrift 
1 (1817)
Entstehung
Seite
169
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Dritte Constitution vom ag.Scpt. 1795. 169

172. Die Mitglieder des Directorinms haben ihreWohnung auf Kosten der Republik, und alle in demnämlichen Gebäude.

17Z. Der Gehalt von jedem derselben ist jährlichauf den Werth von 50,000 Myriagrammen Walzen(r 0,222 Centncr) gesetzt.

174. In jedem Departement ist eine Cen-tralvcrwaltung, und in jedem Cnnton EineMunicipalvcrwaltung wenigstens.

176. Jedes Mitglied einer Departements- oderMunicipalvcrwaltung muß wenigstens 2 5 Jahre altseyn.

176. Blutsverwandte in auf- und absteigender ge-rader Linie, Brüder, Oheim und Neffe, und Ver-schwägerte in gleichen Graden, können nicht zugleicher Zeit Mitglieder der nämlichen Verwaltungseyn, noch darin aufeinander folgen, außer nach einerZwischenzeit von zwei Jahren.

Ik 177. Jede Departementsvcrwaltung be-it steht aus fü n f M i t g l i e d e r n; sie wird alle JahreK zum Fünsthcil erneuert.

s 178- Jede Gemeinde, deren Bevölkerung sich von^ 5000 bis auf 100,000 Einwohner belauft, hat eine

eigne Municipalvcrwaltung.

179. In jeder Gemeinde, deren Bevölkerung un-srer 5000 Einwohner ist, ist ein Muuicipalagcnt und-cin Adjunct.

2 180. Die Vereinigung der Municipalagenten jeder

^ Gemeinde bildetdie Municipalität des Cantons.

Siebenter Titel.

Verwaltungs- und Municipalcorps.