Frankreich.
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164. Kein Mitglied des Direktoriums kann überF Tage abwesend seyn, noch sich über 4 Myriameter(8 mittlere Meilen) von dem Aufenthaltsorte dcsDirccto-riums entfernen, ohne daß cs von dem gesetzgeben-den Körper dazu berechtigt wäre.
165. Oie Mitglieder des Directoriums können, beiAmtsverrichtungcn, weder auswärts, noch im Innernihrer Wohnungen, anders, als in dem ihnen eignen Co-stüme erscheinen.
166. Das Direktorium hat seine gewöhnliche undauf Kosten der Republik besoldete Wache, welche ausi2o Mann zu Fuß und 120 Mann zu Pferde bestehet.
167. Das Direktorium ist bei öffentlichen Feierlich-keiten und Zügen, wobei es immer den erstenRang hat, von seiner Wache begleitet.
168- Jedes Mitglied des Direktoriums laßt sichaußer feiner Wohnung von zwei Mann Wache begleiten.
169. Jeder Posten der bewaffneten Macht ist demDirektorium und jedem seiner Mitglieder die höchstenmilitairischen Ehrenbezeugungen schuldig.
170. Das Direktorium hat vier Staatsboten, die,es ernennt, und die es absetzcn kann.
Sie übcrbringen den beiden gesetzgebenden Corps dieSchreiben und Denkschriften des Directoriums; sie ha-ben zu diesem Ende den Zutritt zu dem Sitzungsorte dergesetzgebenden Rathc,
Es gehen zwei Huissicrs vor ihnen her.
171. Das Direktorium hat seinen Sitz in der näm-lichen Gemeinde, wie der gesetzgebende Körper, *)
*) Der Rath der Alten versammelte sich im Pallast der
Tuillerieen; der Rath der Fünfhundert sin Pal-last Bourbon; die Mitglieder des Bo llzichung sdi-
rectoriums wohnten im Pallast Luxemburg.