Dritte Constitution vom 2z.Sept. 179;. 167
noch zwei Jahren nach dem Ende seiner Amtsverrich-tungen.
iL 3 . Es ist, während dieser Zwischenzeit, gehal-ten, dem gesetzgebenden Körper Beweise seines Aufent-halts vorzulegen.
Der Art. ns und die folgenden, bis zum Art. 12z.einschließlich, welche die Garantie des gesetzgebendenKörpers betreffen, gehen auch auf die Mitglieder desDirectoriums.
iZ9- In dem Fall, da mehr als zwei Mitgliederndes Directoriums der Prozeß gemacht wäre, wird dergesetzgebende Körper, in den gewöhnlichen Formen, dieeinstweilige Wiederbesetzung ihrer Stellen während desProzesses vornehmen.
160. Außer den Fällen der Art. H9 und 120.kann das Directorium, oder eines seiner Mitglieder,weder durch den Rath der Fünfhundert, noch durch denRath der Alten vorgefordert werden.
i6r. Die Rechnungen und Erläuterungen, die dereine oder der andere Rath von dem Directorium verlangt,werden solchen schriftlich zugestellt.
162. Das Directorium ist gehalten, alle Jahreschriftlich bei den Rathen die Uebersicht der Ausgaben,den Zustand der Finanzen, das Verzeichniß der wirkli-chen Pensionen, so wie den Entwurf jener, die es nochzu schöpfen für dienlich erachtet, vorzulegen.
Es hat die Mißbräuche anzuzeigen, die zu seinerKenntniß gelangt sind.
163. Das Directorium kann zu allen Zeiten denRath der Fünfhundert schriftlich ersuchen, einen Gegen-stand in Ueberlegung zu ziehen; es kann ihm MaasregclnVorschlägen, aber keine in Form von Gesetzen verfaßteProjette vorlegen.