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150. Der gesetzgebende Körper bestimmt die Ver-richtungen und die Zahl der Minister.*)
Diese Zahl ist 6 wenigstens, und 8 höchstens.iZ i. Die Minister bilden keinen Rath.
152. Die Minister sind, jeder für sich, sowohlwegen Nichtvolljiehung der ,Gesetze, als wegen Nicht«Vollziehung der Verfügungen des Directoriums, ver«antwortlich.
iLZ. Das Direktorium ernennt den Einnehmerder directen Auflagen in jedem Departement.
154. Es ernennt die Obervorsteher bei dennicht directen Steuerverwaltungen, und beider Verwaltung der Nationaldomainen.
iZZ. Me öffentliche Beamten in den fränki-schen Kolonieen, ausgenommen die Departementsvon Jsle de France und de la Reunion, werden, biszum Frieden, durch das Direktorium ernannt.
iz6. Der gesetzgebende Körper kann das Directo«rium bevollmächtigen, in allen fränkischen Kolonieen,nach Erforderniß der Umstande, einen oder mehrere be«sondere Agenten, die es auf eine genau bestimmteZeit ernennt, zu schicken.
Die besonder» Agenten üben die nämlichen Verrich-tungen aus, wie das Direktorium, und sind demselbenuntergeordnet.
157. Kein Mitglied des Directoriums kann sicheher außerhalb des Gebietes der Republik begeben, als
*) Die Zahl der Minister ward am 17. Sept. 1795 be-stimmt. Es waren deren 6; 1) der Justiz, 2) des Innern,z) der Finanzen, 4) des Krieges, 5) der Marine, 6) derauswärtigen Angelegenheiten. Der Gehalt eines jeden wardie Halste dessen, den die Mitglieder des Vollziehungsdirecto-riums haben.