Druckschrift 
1 (1817)
Entstehung
Seite
165
Einzelbild herunterladen
 

Dritte Constitution vom sz.Sept.i?^

Cs verfügt über die bewaffnete Macht, ohnedaß in irgend einem Falle das gcsammte Directoriumoder eines seiner Mitglieder, weder wahrend der Zeitseines Amtes, noch in den zwei unmittelbar darauf fol-genden Jahren, sie commandircn könnte.

14z. Wenn das Directorium benachrichtiget ist,daß eine Verschwörung gegen die äußere oder innereSicherheit des Staates im Werk ist; so kann es Vor-führungs - und Verhastsbcfchle gegen die, welche alsUrheber oder Theilhabcr derselben verdächtig sind, er-gehen lassen; es kann sie verhören, aber es ist, unterden auf das Verbrechen willkührlicher Verhaftung gesetz-ten Strafen, verbunden, sie, innerhalb zwei Tagen,vor den Polizeibeamten zu schicken, um den Gesetzen ge-mäß zu verfahren.

146. DasDircctorium erncnnt die Hauptgenc-ra le d er A rm e cn; cs kann sic nicht unter denDluts-frennden oder Verschwägerten seiner Mitglieder, in dendurch den Art. 139 ausgcdrückten Graden, erwählen.

147. Es beobachtet und sichert die Vollziehung derGesetze bei den Verwaltungen und Gerichten,durch Commifsairc von seiner Ernennung.

14g. Es ernennt, außer seiner Mitte, die Mini-st er» und entsetzt sie, wann cs solches für gut findet.

Es kann sie nicht unter dem Alter v 0 n 3 oIah-ren, noch unter den Blutsfrcundcn oder Verschwäger-ten seiner Mitglieder, in den im Art. 139 ausgcdrück-ten Graden, wählen.

149. Die Min st r correspondiren unmittelbar mitden Gewalten, die chnen untergeordnet sind.