Druckschrift 
1 (1817)
Entstehung
Seite
163
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Dritte Constitution vom ^z.Sept. 1795.

134. Die Mitglieder desDirecroriums müssen we-nigstens 40 Jahre alt scyn.

lZL. Sie können nur aus den Bürgern genommenwerden, welche MitgliederdesgesetzgebendcnKörpers, oder Minister waren.

Die Verordnung des gegenwärtigen Artikels wirderst vom 9ten Jahre der Republik an beobachtet.

136. Vom ersten Tage des 5 ten Jahres der Re-publik an können die Glieder des gesetzgebenden Körpersweder wahrend der Dauer ihres Berufs als Gesetzgeber,noch wahrend des ersten Jahres nach Endigung diesesBerufs, zu Mitgliedern des Directoriums, oder Mini-stern ernannt werden.

137. Das Direktorium wird theilweise erneuert,durch die Wahl eines neuen Mitgliedes, jedes Jahr.

Wahrend der vier ersten Jahre entscheidet das Loosüber den nach und nach erfolgenden Abtritt derer, diezum erstenmal ernannt waren.

138. Keines der austrctenden Glieder kann eherals nach einer Zwischenzeit von 5 Jahren wieder ge-wählt werden.

139. Blutsverwandten in auf-und absteigendergerader Linie, Brüder, Oheim und Neffe, Vetternim ersten Grade, und Verschwägerte in diesen ver-schiedenen Graden, können nicht zu gleicher ZeitMitglieder des Directoriums seyn, noch darin auf ein-ander folgen, außer nach einer Zwischenzeit von 3 Jahren.

140. Im Fall des Absterbens, der Abdankung,oder sonstigen Abganges eines der Glieder des Direkto-riums wird sein Nachfolger durch den gesetzgebendenKörper innerhalb io Tagen aufs spateste gewählt.

Der Rath der Fünfhundert ist gehalten, den Vor-schlag zur neuen Wahl innerhalb der 5 ersten Tage zu

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