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1 (1817)
Entstehung
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162
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162 Frankreich.

iZv. Die Bekanntmachung des Gesetzes und derActe des gesetzgebenden Körpers wird in folgender Formverfügt:

„Im Namen der fränkischen Republik.(Gesetz oder Acte des gesetzgebenden Körpers.)... DasDirektorium verordnet, daß das obige Ge-setz (oder gesetzgebende Act) bekanntgemacht, voll-zogen, und mit dem Siegel der Republik ver-sehen werden soll."

iZi. Die Gesetze, deren Eingang nicht die Beo-bachtung der durch die Artikel 77 und 91 vorgeschrie-bencn Formen bezeugt, können von dem Vollzichungs-directorium nicht bekannt gemacht werden, und seineVerantwortlichkeit in dieser Rücksicht dauert 6 Jahre.

Ausgenommen sind die Gesetze, für welche die Actebringender Nothwendigkeit durch den Rath der Alten ge-nehmiget ward.

Sechster Titel.

Vollziehende Gewalt.

rz2. Die vollziehende Gewalt ist einem Oirecto-rium von fünfGliedern übertragen, welche durchden gesetzgebenden Körper ernannt werden, der alsdann,im Namen der Nation, die Stelle einer Wahlversamm-lung vertritt.

izz. Der Rath der Fünfhundert bildet, durchgeheimes Stimmensammeln, eine Liste von zehnmal soviel Individuen, als Mitglieder des Direktoriums zuernennen sind, und legt sie dem Rath der Alten vor,der, gleichfalls durch geheimes Stimmensammeln, nachdieser Liste answählt.