Druckschrift 
1 (1817)
Entstehung
Seite
161
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Dritte Constitution vom rz.Sepk. 1795. i6r

Jede Berathschlagung über eben diese Gegenständegeschieht durch Namenaufruf und geheimesStimme 11 sammcl n.

12Z. Die gegen ein Mitglied des gesetzgebendenKörpers ausgesprochene Anklage zieht Suspen-sion nach sich.

Wird cs durch das Urthcil des hohen Justizhofsfreigesprochen; so tritt er wiedcn in seine Stelle ein.

Verhältnisse der beiden Räthe untereinander.

124. Wenn die beiden Rathe vollständig constituirtsind; so geben sie einander durch einen Staatsbotendavon Nachricht.

125. Jeder Rath ernennt vier Staatsboten zuseinem Dienste.

126. Sie tragen zu jedem Rathe und zum Vollzie-hungsdirectorium die Gesetze und Acren des gesetzgeben-den Körpers; zu dem Ende haben sie Zutritt in denSitzungsott des Bollzichungsdircctoriums.

Es gehen zwei Huisticrs vor ihnen her.

127. Keiner der beiden Räche kann ohne Bewilli-gung des andern über fünf Tage aufgehoben werden.

Bekanntmachung der Gesetze.

i 28 - Das Vollziehungsdirectorium laßtdie Gesetze und andern Acte des gesetzgebenden Körpers,innerhalb zwei Tagen nach deren Empfang, siegeln undbekannt machen.

129. Es laßt diejenigen Gesetze und Acte des gesetz-gebenden Körpers, denen ein Decret dringender Nochwen-digkeit vorangeht, noch am nämlichen Tage siegeln undbekannt machen.

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