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1 (1817)
Entstehung
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160
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Frankreich.

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benen Form darüber verhandelt hat, die Anzeige an-nimint; so erklärt er dies in folgenden Ausdrücken:

„DieAnzeige gegen ...wegen... datirLden ... unterzeichnet von ... ist angenom-men. "

ii 8. Der Beschuldigte wird sodann porgefordcrt;er hat, um zu erscheinen, eine Frist von drei vollen Ta-gen; und wann er erscheint, so wird er in dem Innerndes Orts, wo der Rath der Fünfhundert seine Sitzun-gen hält, angehört.

ii 9. Der Beschuldigte mag erschienen seyn, odernicht; so erklärt der Rath der Fünfhundert, nach dieserFrist, ob eine Untersuchung seines Betragens statt finde,oder nicht.

120. Erklärt der Rath der Fünfhundert, daß eineUntersuchung statt finde; so wird der Beschuldigtedurch den Rath der Alten vorgefordert. Er hat,um zu erscheinen, eine Frist von zwei vollen Tagen; undwann er erscheint, so wird er in dem Innern des Orts,wo der Rath der Alten seine Sitzungen hält, angehört.

121. Der Beschuldigte mag erschienen seyn, odernicht; so spricht der Rath der Alten, nach Vcrfiuß die-ser Frist, und nachdem er in den durch den 9istcn Arti-kel vorgeschriebenen Formen berathschlagt hat, die An-klage, wenn solche statt hat, aus, und schickt denAngeklagten vor den hohen Justiz Hof, welcher ge-halten ist, den Prozeß ohne einigen Verzug einzulciten.

122. Jede Verhandlung in beiden Rächen, in Be-treff der Beschuldigung oder Anklage eines Mitglieds desgesetzgebenden Körpers, geschieht im allgemeinenR a t h e.