Dritte Constitution vom 2g.Sept. 1795. 159
m. Die Mitglieder des gesetzgebenden Körpers,von dem Augenblicke ihrer Ernennung bis zum gostenTage nach Verfluß ihrer Amtsverrichtnngeii, könnennicht anders, als nach den durch die folgenden Artikelvorgeschriebe^en Formen vor Gericht gebrachtwerden.
112. Sie können, wegen peinlicher Handlungen,auf frischer That ergriffen werden; aber es mußunverzüglich dem gesetzgebenden Körper Nachricht davoncrtheilt, und die Belangung kann erst dann fortgesetztwerden, wann der Rath der Fünfhundert den Prozeßvorgeschlagen, und der Rath der Alten denselben decrc-tirt hat.
11Z. Außer dem Falle der frischen Thatkönnen die Mitglieder des gesetzgebenden Körpers wedervor die Polizcibcamten geführt, noch in Verhaft genom-men werden, ehe der Rath der Fünfhundert den Pro-zeß vorgeschlagcn, und der Rath der Alten ihn decre-tirt hat.
114. In den Fällen der beiden vorhergehenden Ar-tikel kann ein Mitglied des gesetzgebendem Körpers vorkein andres Gericht, als den hohen Justizhof ge-bracht werden.
11Z. Vor eben diesen Hof werden sie wegen Ver-raths, Verschwendung, Kunstgriffe zumUmstürze der Constitution und Eingriffs indie innere Sicherheit der Republik gedruckt.
116. Keine Anzeige gegen ein Mitglied des gesetz-gebenden Körpers kann eine weitere Belangung nach sichziehen, wenn sie nicht schriftlich verfaßt, unterzeichnet,und dem Rath der Fünfhundert übergeben worden,ist.
117. Wenn der Rath der Fünfhundert,nachdem er in der durch den 77sten Artikel vorgcschrie-