Dritte Constitution vom 2z.Sepk. 1795. 155
rend der unmittelbar vor seiner Erwählung verflossenenfünfzehn Jahre bewohnt hat.
84. Die durch den gegenwärtigen Artikel erforderteWohnh aftigkeit, so wie die, welche der ?4ste Ar-tikel vorschrcibt, gehen nicht auf Bürger, welche dasGebiet der Republik mit einer Sendung von der Regie-rung verlassen haben.
85. Der Rath der Alten kann nicht verhandeln,wenn die Sitzung nicht aus NMigstens 126 Mitgliedernbestehet.
86. Dem Rath der Alten gehört es ausschließlichzu, die Beschlüsse des Raths der Fünfhun-dert zu genehmigen, oder zu verwerfen.
87. Sobald ein Beschluß des Raths der Fünfhun-dert dein Rath der Alten zugekommen ist, bringt derPräsident den Eingang derselben zur Verlesung.
88. Der Rath der Alten verweigert die Genehmi-gung den Beschlüssen des Raths der Fünfhundert, dienicht nach den durch die Constitution vorgeschriebencnFormen gefaßt sind.
89. Wenn der Vorschlag durch den Rath der Fünf-hundert für dringend erklärt worden ist; so verhan-delt der Rath der Alten über die Genehmigung oder Ver-werfung der Acte dringender Nothwendigkeit.
90. Wenn der Rath der Alten die Acte dringenderNothwendigkeit verwirft; so verhandelt er nicht überdie Hauptsache des Beschlusses.
91. Wenn dem Beschluß keine Acte dringenderNothwendigkeit vorangcht; so geschehen davon dreiVerlesungen: die Zwischenzeit zwischen zwei dieser Ver-lesungen kann nicht kürzer, als 5 Tage seyn.
Die Erörterung wird nach jeder Verlesung eröffnet.