Frankreich
oder zweiten erklären, daß Vertagung statt habe, oderdaß keine Verhandlung statt finde.
Jeder Vorschlag muß gedruckt, und zwei Tage vorder zweiten Verlesung ausgctheilt werden.
Nach der dritten Verlesung entscheidet der Rath derFünfhundert, ob die Vertagung statt habe, oder nicht.
78- Jeder Vorschlag, der, zur Verhandlung ge-bracht, nach der dritten Verlesung förmlich verworfenward, kann erst nach Verfluß eines Jahres wieder vor-gcbracht werden-
79. Die von dem Rath der Fünfhundert angenom-menen Vorschläge heißen Beschlüsse (resolmäous).
80. Der Eingang jedes Beschlusses drückt aus:1) die Daten der Sitzungen, worin die drei Verlesun-gen des Vorschlags geschehen sind; 2) den Act, wodurchnach der dnrtcn Verlesung erklärt ward, daß die Verta-gung nicht statt finde.
81. Von den durch den 77sten Artikel vorgefchrie-benen Förmlichkeiten sind die durch eine vorläufige Er-klärung des Raths der Fünfhundert für dringenderkannte Vorschläge ausgenommen.
Diese Erklärung drückt die Gründe der dringendenNothwendigkeit aus, und es wird derselben in dem Ein-gang des Beschlusses erwähnt.
Rath der Alten.
82. Der Rath der Alten besteht aus 250 Mit-gliedern.
83. Niemand kann zum Mitglied des Raths derAlten gewählt werden, wenn er nicht volle 40 Jahrealt; wenn er nicht überdies verheirathet oder Witwerist; und wenn er nicht das Gebiet der Republik wäh.