Dritte Constitution vom -z.Sept. 1795. 155
Diese Wache kann nicht unter izoo Mann in wirk«lichem Dienste scyn.
71. Der gesetzgebende Körper bestimmt die Art die-ses Dienstes und seine Dauer.
72. Der gesetzgebende Körper wohnt keiner öffent-lichen Ccremonie bei, und schickt auch keine Deputationdazu.
Rath der Fünfhundert.
73. Der Rath der Fünfhundert ist unveränderlichauf diese Zahl festgesetzt.
74. Um als Mitglied des Raths der Fünfhundertgewählt zu werden, muß man bolle 30 Jahre alt scyn,und das Gebiet der Republik während zehen Jahren un-mittelbar vor der Wahl bewohnt haben.
Die Bedingung des Alters von go Jahren wirdnicht vor dem 7ten Jahre der Republik erfordert; biszu diesem Zeitpunkt ist das Alter von vollen 25 Jahrenhinreichend.
7Z. Der Rath der Fünfhundert kann nicht verhan-deln, wenn seine Sitzung nicht aus wenigstens 200 Mit-gliedern bestehet.
76. Der Vorschlag der Gesetze gehört aus-schließlich dem Rath der Fünfhundert zu.
77. Kein Vorschlag kann in dem Rath der Fünf-hundert verhandelt noch beschlossen werden, als unterBeobachtung folgender Formen:
Es geschehen drei Verlesungen von dem Vorschlag;die Zwischenzeit zwischen zwei dieser Verlesungen kannnicht kürz r als r 0 Tage seyn.
Die Erörterung wird nach jeder Verlesung eröffnet;und doch kann der Rath der Fünfhundert nach der ersten