Dritte Constitution vom r z.Sept. 1795. iZi
Körpers zu ersetzen haben, zusammenzurnfen hat. DieUrversammlungen ernennen auf der Stelle die Wähler,die zu den nöthigcn Stellenersetzungen schreiten.
57. Die neucrwahlten Glieder beider Rache verei-nigen sich, den rsteil Prairial jedes Jahres, in der Ge-meinde, welche durch den vorhergehenden gesetzgebendenKörper dazu angezeigt worden, oder in der nämlichenGemeinde, wo er seine letzten Sitzungen gehalten, wenner keine andre angezcigt hat.
58. Beide Rache haben ihren Sitz immer in EinerGemeinde.
59. Der gesetzgebende Körper ist immer-während; doch kann er sich auf Zeitpuncte, die erbestimmt, vertagen.
60. In keinem Fall können beide Rache in demnämlichen Saale sich versammeln.
61. Die Amtsverrichtungcn des Präsidenten unddes Sccrctairs können, weder in dem Rath der Alten,noch in dein der Fünfhunderte, die Dauer eines Mo-nats überschreiten.
62. Beide Rache haben, jeder für sich, das Rechtder Polizei in dem Orte ihrer Sitzungen, und indem äußern Umfang, den sie bestimmt haben.
63. Sie haben, jeder, das Recht der Polizei überihre Mitglieder; aber sic können keine größere Strafeerkennen, als einen Verweis, eine 8tägige Verhaftung,und ein Ztägiges Gefangniß.
64. Die Sitzungen des einen und des andernRaths sind öffentlich; die Zuhörer können an Zahlnicht die Hälfte der Mitglieder jedes Raths übersteigen.
Die Protokolle der Sitzungen werden gedruckt.
6Z. Jede Verhandlung geschieht durch Sitzen-bleiben und Aufsiehen; im zweifelhaften Fallr