IZS Frankreich.
zu Mitgliedern des gesetzgebenden Körpers erwähltwerden.
49. Jedes Departement tragt, einzig nach Vcrhält-niß seiner Bevölkerung, zur Ernennung der Glieder desRaths der Alten und der Glieder des Raths der Fünf-hundert bei.
Zo. Alle zehn Jahre bestimmt der gesetzgebendeKörper, nach den ihm eingeselückten Bevölkcrungslisten,die Zahl der Mitglieder beider Rache, die jedes Depar-tement zu stellen hat.
Z i. Wahrend dieser Zwischenzeit darf in dieser Ein-theilung keine Acnderung vorgenommen werden.
52. Die Mitglieder des gesetzgebenden Körpers sindnicht Repräsentanten des Departements,das sie ernannt hat, sondern der gesammtcn Na-tion, und es kann ihnen kein besonderer Auftrag gege-ben werden.
Zz. Beide Rache werden alljährlich zu einemDritthcil erneuert.
Z4. Die nach drei Jahren abgehenden Mitgliederkönnen unmittelbar wieder für die drei folgenden Jahreerwählt werden; worauf eine Zwischenzeit von zwei Jah-ren nöthig ist, auf daß sie aufs neue gewählt werdenkönnen.
ZZ. Keiner, in keinem Falle, kann mehr als 6ununterbrochene Jahre lang Mitglied des gesetzgebendenKörpers seyn.
Z6. Wenn, durch außerordentliche Umstande, einerder beiden Rathe sich auf weniger als zwei Dritthcileseiner Mitglieder herabgesetzt befindet; so gibt er demVolljiehnngsdircctorium davon Nachricht, welches ohneVerzug die Urverfammlungen jener Dcpartcmcnte, die,zu Folge der Umstände, Mitglieder des gesetzgebenden